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Die Türkei hat beim Übergang zum Emissionshandelssystem (ETS) eine neue Etappe erreicht: Der Entwurf der ETS‑Verordnung wurde veröffentlicht

  • Writer: Goldstein Carbon
    Goldstein Carbon
  • Jul 29
  • 6 min read

Updated: Aug 4

Ankündigungsbanner zum Entwurf der türkischen ETS-Verordnung mit Schwerpunkt auf inländischen CO₂-Zertifikaten


Nach der Veröffentlichung des Klimagesetzes im Juli 2025 im Amtsblatt wurde der erste Verordnungsentwurf zum ETS der Öffentlichkeit vorgelegt. Der Entwurf enthält umfassende Bestimmungen zur Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV) der Emissionen. 


Die rechtliche Grundlage für die Kontrolle der Treibhausgasemissionen und die Umsetzung des ETS entwickelt sich weiter. Nach dem Klimagesetz wurde nun ein Entwurf vorgelegt, der Details und technischen Rahmen des ETS beschreibt. 


Der Entwurf legt Grundsätze und Verfahren der MRV‑Prozesse fest und regelt, wie Emissionen der ETS‑pflichtigen Tätigkeiten verwaltet werden. Pflichten von Verifizierungsstellen und Betreibern werden detailliert beschrieben; Befugnisse und Verantwortlichkeiten sind klar definiert. 


Der Entwurf gilt als wichtiger Meilenstein beim Aufbau der ETS‑Infrastruktur; Stellungnahmen können bis 4. August 2025 eingereicht werden. 


Goldstein Carbon analysiert in diesem Blog die wesentlichen Regelungen, die für Anwendung und Compliance entscheidend sind. 


Inhalte:



ETS-abgedeckte Tätigkeiten und Kategorisierung der Anlagen


Anlagen werden auf Grundlage ihrer vorsichtig geschätzten jährlichen Treibhausgasemissionen gemäß ihrer installierten Kapazitäten in drei Hauptkategorien eingeteilt:


  • Kategorie A Anlage: Gleich oder weniger als 50.000 Tonnen CO₂ (Äquivalent)

  • Kategorie B Anlage: Zwischen 50.000 und 500.000 Tonnen CO₂ (Äquivalent)

  • Kategorie C Anlage: Mehr als 500.000 Tonnen CO₂ (Äquivalent)


HINWEIS: In allen Kategorien basieren die jährlichen Emissionen auf vorsichtig berechneten Schätzungen gemäß der installierten Kapazität, wobei CO₂ aus Biomasse ausgeschlossen und übertragenes CO₂ einbezogen wird.


Die Gesetzgebung richtet sich in erster Linie an Anlagen der Kategorien B und C und konzentriert sich direkt auf kohlenstoffintensive Sektoren wie Energieerzeugung, Eisen-Stahl, Aluminium, Zement, Chemieproduktion und Papierindustrie.


Für jeden Sektor und Aktivitätstyp werden spezifische Treibhausgase definiert und die damit verbundenen Verpflichtungen im Detail festgelegt. Die Treibhausgas-Emissionsgenehmigung wird mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt und muss entsprechend verlängert werden.


Übersicht der ETS-pflichtigen Tätigkeiten in den Bereichen Energie, Metall, Chemie, Bauwesen und Papierindustrie
Tabelle 1 – Vom ETS erfasste Tätigkeiten

ETS-Obergrenze und Zuteilungsmechanismus


Die im Rahmen des ETS festzulegende Obergrenze basiert auf einem emissionsintensitätsbasierten Bestimmungsansatz. Die innerhalb dieser Obergrenze ausgegebenen Emissionszertifikate werden über das Register bereitgestellt und können entweder am Primärmarkt verkauft oder kostenlos zugeteilt werden. Unternehmen müssen Zertifikate in Höhe ihrer verifizierten Emissionen basierend auf verifizierten Treibhausgasemissionsberichten über das Register bis zum letzten Werktag im November eines jeden Verpflichtungsjahres abgeben.


Der Zuteilungsprozess wird durch sekundäre Rechtsvorschriften der Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) näher geregelt.


Im Rahmen der kostenlosen Zuteilung wird eine Benchmarking-Methode auf Basis der Untereinheiten von Anlagen angewendet. Die Anzahl der Anlagen, die in die Berechnung des Benchmarkwerts einbezogen werden, der sektorale Aktivitätskoeffizient und die Quote der kostenlosen Zuteilung werden vom Kohlenstoffmarktgremium auf Vorschlag der Präsidentschaft festgelegt.


Betreiber unterteilen ihre Anlagen in Untereinheiten basierend auf Produkt-Benchmarking, messbarem Wärme-Benchmarking, Brennstoff-Benchmarking oder Prozess-Benchmarking. Verifizierte jährliche Emissionsdaten werden auf Ebene dieser Untereinheiten erfasst und dienen als Grundlage für die Benchmark-Berechnung.


Die Benchmarkwerte für jede Untereinheit werden von der Präsidentschaft bis zum letzten Werktag im November des Jahres vor Beginn jedes Umsetzungszeitraums bekannt gegeben. Dieser Ansatz ist entscheidend, um Transparenz, Vorhersehbarkeit und fairen Wettbewerb zwischen den Sektoren sicherzustellen.


Beispiel – Chemieproduktionsanlage im ETS


Angenommen, eine Anlage emittiert durchschnittlich jährlich 800.000 Tonnen CO₂ (Äquivalent) und produziert 300.000 Tonnen von chemischer Komponente X. Aufgrund ihres Emissionsniveaus fällt sie in die Kategorie C und unterliegt somit der Genehmigungspflicht sowie der fünfjährigen Verlängerungspflicht.


Diese Anlage erhält eine Emissionszuteilung innerhalb der nationalen Obergrenze, die vom Kohlenstoffmarktgremium festgelegt wird, entweder durch:


  • Kostenlose Zuteilung (z. B. zum Schutz der sektoralen Wettbewerbsfähigkeit)

  • Kauf am Primärmarkt (über das Register)


Die Anlage kann in folgende Untereinheiten unterteilt werden:


  • Reaktoreinheit Produkt - Benchmarking

  • Dampferzeugungssystem Wärme - Benchmarking

  • Erdgas-Brennsystem Brennstoff - Benchmarking


(Der Strombedarf wird als durch erneuerbare Energiequellen gedeckt angenommen.)


Die Zuteilungsberechnungen basieren auf den Effizienz-Benchmarkwerten jeder Untereinheit. Beispielhafte Berechnungen:


Reaktoreinheit (Produkt-Benchmark):


  • Sektoraler Benchmark: 1,6 Tonnen CO₂ / Tonne chemische Komponente X

  • 300.000 Tonnen × 1,6 = 480.000 Tonnen CO₂ zulässige Zuteilung


Dampferzeugung (Wärme-Benchmark):


  • Jährliche Dampferzeugung: 1.500.000 GJ

  • 1.500.000 × 0,070 = 105.000 Tonnen CO₂ Zuteilung


Brennstoffverbrauch (Brennstoff-Benchmark):


  • Energie aus Erdgas: 300.000 GJ

  • 300.000 × 0,050 = 15.000 Tonnen CO₂ Zuteilung


Gesamte Zuteilung auf Basis von Benchmarks: 600.000 Tonnen CO₂


Gesamte durchschnittliche jährliche Emissionen: 800.000 Tonnen CO₂


Daraus ergibt sich für die Anlage ein jährliches Emissionsdefizit von 200.000 Tonnen CO₂. Dieses Defizit muss durch eine der folgenden Maßnahmen ausgeglichen werden:


  • Kauf von Emissionseinheiten auf dem Primär- oder Sekundärmarkt oder

  • Kompensation über CO₂-Zertifikate auf dem Kohlenstoffmarkt (bis zu 10 % der gesamten Erfüllungsverpflichtung ab 2028)

  • Alternativ durch Entwicklung von Energieeffizienz- oder Emissionsminderungsprojekten


HINWEIS: Alle Zahlen, Anlagenbeschreibungen, Produktionsmengen, Emissionsdaten, Benchmarks und Berechnungen in diesem Beispiel dienen ausschließlich zu Illustrationszwecken. Dieses Szenario steht in keinem direkten Zusammenhang mit einer realen Anlage, Aktivität oder Behörde. Es soll lediglich **die Zuteilungsmechanismen, die Benchmarking-Methodik und die allgemeinen Konzepte der Umsetzung des Emissionshandelssystems (ETS) erläutern. Die tatsächliche Anwendung muss auf geltendem nationalem Recht, Entscheidungen des Kohlenstoffmarktgremiums, anlagenspezifischen Verifizierungen und offiziellen regulatorischen Leitfäden basieren.


Grundsätze zur Abgabe von Emissionszertifikaten und zur Nutzung der Zusatzreserve


Wenn Betreiber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden Verwaltungssanktionen verhängt und ein etwaiger Mangel an Zertifikaten wird der Erfüllungsverpflichtung des Folgejahres hinzugerechnet. Die Zusatzreserve darf nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden und ihr Preis liegt 50 % über dem aktuellen Preis am Primärmarkt und Sekundärmarkt.


Während der Verkauf von Emissionszertifikaten am Primärmarkt einem Auktionskalender folgt, erfolgt der Handel am Sekundärmarkt im Rahmen eines kontinuierlichen Handels. Diese Strukturen sollen Preisstabilität und Liquidität gewährleisten.


Preisstabilisierungsmechanismen


  • Marktstabilisierungsreserve (MSR): Eingeführt zur Eindämmung von Preisschwankungen. Die Präsidentschaft kann in festgelegten Abständen einen Teil der für den Primärmarkt vorgesehenen Zertifikate direkt in diese Reserve überführen.

  • Marktflexibilitätsmechanismus: Flexible Instrumente wie Banking (Verwendung von Zertifikaten aus Vorjahren in der Zukunft) und Borrowing (Nutzung von Zertifikaten aus dem Folgejahr im laufenden Jahr) sind in das System integriert.


Verwendung von CO₂-Zertifikaten im ETS: Der Kompensationsmechanismus


Zertifikate, die durch Projekte innerhalb der Türkei erzeugt wurden, können für bis zu 10 % der jährlichen Abgabeverpflichtung einer ETS-Anlage verwendet werden. Die genauen Regeln werden in sekundären Vorschriften der Präsidentschaft festgelegt, aber ein veranschaulichendes Beispiel lautet wie folgt: Ein Betreiber mit einer Abgabeverpflichtung von 200.000 tCO₂e kann 20.000 tCO₂e mit CO₂-Zertifikaten aus dem freiwilligen Markt decken. Solche Zertifikate könnten aus lokalen Projekten im Bereich erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen usw. stammen und somit den heimischen CO₂-Markt fördern sowie eine kosteneffiziente Erfüllung ermöglichen.


Sanktionen und Geldstrafen


Gemäß dem Klimagesetz (Gesetz Nr. 7552) sind Verwaltungssanktionen und Geldstrafen für Anlagen, die ihren MRV-Verpflichtungen (Monitoring, Reporting, Verification) nicht nachkommen, systematisch und stufenweise strukturiert. Entscheidende Kriterien sind die Anlagenkategorie (A, B, C), das Emissionsniveau und ob die Anlage dem ETS unterliegt.


Artikel 14 legt folgende Geldstrafen für die nicht fristgerechte Einreichung eines verifizierten Treibhausgasemissionsberichts fest:


  • Kategorie-A-Anlagen: ₺500.000

  • Kategorie-B-Anlagen:

    • 50.000 – 250.000 tCO₂e: ₺1.000.000

    • 250.000 – 500.000 tCO₂e: ₺2.000.000

  • Kategorie-C-Anlagen:

    • 500.000 – 2.000.000 tCO₂e: ₺3.500.000

    • > 2.000.000 tCO₂e: ₺5.000.000


Für Anlagen, die unter das ETS fallen, werden diese Geldstrafen verdoppelt, was die Bedeutung der Einhaltung des ETS-Regelwerks unterstreicht.


(Beispiel: Eine Kategorie-B-Anlage mit 300.000 tCO₂e Emissionen, die die Frist verpasst, zahlt ₺4.000.000 statt ₺2.000.000.)


ETS-Umsetzungszeiträume: Pilotphase (2026–2027) und Erste Anwendungsperiode (2028–2035)


Das nationale ETS der Türkei folgt einem stufenweisen Modell mit der Pilotphase (2026–2027) und der ersten Anwendungsperiode (2028–2035), um einen schrittweisen Übergang und eine systematische Anpassung zu ermöglichen.


Pilotphase (2026–2027)


Zweck & Ausgestaltung: Testet den institutionellen ETS-Rahmen, verbessert die Qualität sektorspezifischer Daten und beobachtet die Leistungsfähigkeit der CO₂-Marktinfrastruktur. Es sind ausschließlich Kategorie-B- und Kategorie-C-Anlagen erfasst. Anlagen, die während der Pilotphase in Kategorie A fallen, müssen die Verpflichtungen dennoch bis zum Ende der Phase weiterhin erfüllen.


Erfasste Tätigkeiten (Sektor- und technologiespezifisch):


  • Brennstoffbetriebene Stromerzeugung ≥ 20 MW (ausgenommen Haushalts-/Sondermüll)

  • Koksproduktion

  • Rösten, Sintern und Pelletieren von Metallerz (Eisen-Stahl & Aluminium)

  • Herstellung und Gießen von Eisen, Stahl und Legierungen (≥ 2,5 t h⁻¹)

  • Verarbeitung eisenhaltiger Metalle mit Feuerungsanlagen ≥ 20 MW

  • Primärproduktion von Aluminium und Aluminiumoxid

  • Sekundärproduktion von Aluminium (Anlagen ≥ 20 MW)

  • Produktion anderer Nichteisenmetalle (beschränkt auf Stahl & Aluminium)

  • Klinkerproduktion in Drehrohröfen > 500 t pro Tag

  • Ammoniak- und Salpetersäureproduktion


Zuteilungsprinzip: 100 % kostenlose Zuteilung für alle verpflichteten Aktivitäten, um den Sektoren den Einstieg in CO₂-Kosten zu erleichtern. Die Präsidentschaft kann Vorauszuteilungen gewähren, die im Register (İKS) gutgeschrieben und von der kostenlosen Quote des betreffenden Jahres abgezogen werden dies verschafft Unternehmen zeitliche Vorteile bei der Finanzplanung.


Wichtige Einschränkungen:


  • Die Nutzung von CO₂-Zertifikaten (Kompensation) ist nicht in dieser Phase erlaubt.

  • Pilotzertifikate dürfen ausschließlich für Verpflichtungen aus der Pilotphase verwendet werden.

  • Der Handel am Markt ist bis zum 30. April 2029 möglich; danach verlieren die Zertifikate ihre Gültigkeit.

  • Nicht erfüllte Verpflichtungen werden in Jahr 1 der ersten Periode übertragen (Gesetz Nr. 7552, Art. 9/5).

  • Geldstrafen während der Pilotphase sind um 80 % reduziert.


Erste Anwendungsperiode (2028–2035): Vollständiges ETS


Beginnt mit den Emissionen des Jahres 2028 und endet mit den Emissionen des Jahres 2035. Gilt für Anlagen der Kategorien B und C.


Teilzeiträume:


  • Erster Teilzeitraum: 2028–2030

  • Zweiter Teilzeitraum: 2031–2035


Die jährlichen Benchmarks für den ersten Teilzeitraum werden nach Vorlage der Verifizierungsberichte im Nationalen Zuteilungsplan veröffentlicht. Ein einheitlicher Benchmark für den zweiten Teilzeitraum wird bis zum letzten Werktag im November des Jahres vor Beginn dieses Zeitraums bekannt gegeben.


Fazit


Die Veröffentlichung des Entwurfs der türkischen ETS-Verordnung markiert den Beginn einer neuen Ära, die insbesondere für emissionsintensive Kategorie-B- und -C-Anlagen erhebliche technische und organisatorische Verpflichtungen mit sich bringt. Unternehmen müssen sich strategisch vorbereiten – nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften, sondern auch im Kontext von Kohlenstofffinanzierung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit.


Anlagen sollten sich entsprechend ihrer Kapazität und jährlichen Treibhausgasemissionen (A, B, C) selbst klassifizieren, erfasste Tätigkeiten identifizieren und ihre Verpflichtungen ermitteln.


Die Verordnung erlaubt den Einsatz inländischer CO₂-Zertifikate für bis zu 10 % der ETS-Verpflichtungen. Investitionen in Projekte des freiwilligen Marktes, Vorabkäufe oder langfristige Abnahmeverträge sowie der Aufbau eines kosteneffizienten Kompensationsportfolios sind daher entscheidend.


Lesen Sie hier das vollständige Klimagesetz.


Lesen Sie hier die vollständige ETS-Verordnung im Entwurf.


Bei Goldstein Carbon legen wir großen Wert darauf, Unternehmen bei diesem Übergang zu begleiten, Wissen zu teilen und ein klares Verständnis zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für Unterstützung zu ETS-Verpflichtungen, CO₂-Marktstrategien und der effektiven Nutzung freiwilliger Emissionszertifikate.

 
 
 
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